Wirtschaftsstrafrecht.


Zum Bereich des Wirtschaftsstrafrechts zählen alle Straftaten, die einen Bezug zum Wirtschaftsleben aufweisen. Hierzu gehören Delikte wie Betrug, Insolvenzverschleppung, Korruption, Untreue und Geldwäsche. Weitere relevante Strafvorschriften finden sich in zahlreichen Nebengesetzen und Verordnungen wie dem Lebensmittel- oder Urheberrecht. Einen Eindruck von der Weite dieses Rechtsgebiets verschafft die Regelung über die Zuständigkeit von Wirtschaftsstrafkammern in § 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes. Zum Personenkreis möglicher Beschuldigter gehören vor allem Geschäftsführer, Gesellschafter und Führungskräfte von Unternehmen.

Besonderheiten bei der Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht

Das Wirtschaftsstrafverfahren unterscheidet sich in verschiedenen Punkten von einem „klassischen“ Strafverfahren und ist daher mit besonderen Anforderungen an die Strafverteidigung verbunden.

Zu nächst einmal hat das Wirtschaftsstrafrecht aufgrund des technologischen Fortschritts, der zunehmenden Komplexität des Wirtschaftslebens sowie dem wachsenden (öffentlichen) Verfolgungsinteresse an Bedeutung gewonnen. Dies äußert sich einerseits in umfangreicher (höchstrichterlicher) Rechtsprechung beispielsweise zur Untreue oder Korruption, andererseits in der Schaffung neuer oder der Ausweitung bestehender Strafgesetze. Kaum ein Strafrechtsgebiet ist so von der Rechtsprechung geprägt wie das Wirtschaftsstrafrecht. Daher bedarf es in besonderem Maße des Fachwissens eines Strafverteidigers.

Verfahren im Wirtschaftsstrafrecht sind geprägt von langer Ermittlungsdauer und hoher Komplexität. Diese hohe Komplexität bietet aber auch besondere Möglichkeiten bei der Strafverteidigung. In Wirtschaftsstrafverfahren ist die Verständigungsbereitschaft im Vorfeld, aber auch in der Hauptverhandlung recht hoch.

Zudem gilt, dass bereits der Vorwurf einer Straftat die bürgerliche Existenz sowie den geschäftlichen Ruf des Beschuldigten erheblich gefährden kann. Eine Durchsuchung oder die Anordnung von Untersuchungshaft können gravierende Folgen haben. Über den Weg einer Einstellung gem. § 170 Abs. 2 oder § 153a StPO kann möglicherweise eine Anklage und öffentliche Hauptverhandlung vermieden und das Strafverfahren geräuschlos, ohne Medienberichterstattung und Rufschädigung für das Unternehmen beendet werden.

In vielen Fällen erfährt der Beschuldigte durch eine Durchsuchung von Geschäfts- oder Privaträumen von einem laufenden Ermittlungsverfahren. Hier werden die ersten entscheidenden Weichen gestellt, die Auswirkungen auf das gesamte Strafverfahren haben können. Nutzen Sie unbedingt Ihr Schweigerecht, geben Sie keine Passwörter heraus und kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Rechtsanwalt.

In Wirtschaftsstrafverfahren kommt es in besonderem Maße auf das frühe Eingreifen eines erfahrenen Strafverteidigers an. Denn in Wirtschaftsstrafsachen stehen dem Beschuldigten hochspezialisierte Staatsanwälte und Richter aus den Wirtschaftsstrafabteilungen gegenüber. Die strafrechtliche Haftung für Unternehmen wird zunehmend ausgeweitet und strafrechtliche Regelungen werden über nationale Grenzen hinaus verankert. Damit geht die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Ermittlungsbehörden in Europa und darüber hinaus einher.

Strafrechtliche Folgen von Unternehmensstraftaten

Im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts reichen die drohenden strafrechtlichen Folgen von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen. Darüber hinaus kommen Strafnebenfolgen wie ein Ausschluss der Geschäftsführertätigkeit nach dem GmbH-Gesetz, ein mögliches Berufsverbot oder Eintragungen in das Korruptionsregister in Betracht. Ein Strafverteidiger hat die vielfältigen Nebenfolgen einer strafrechtlichen Sanktionierung im Blick, die von Tätigkeitsverboten bis hin zur Einziehung erheblicher Vermögenswerte reichen können und sogar noch einschneidender seien können als die Hauptsanktion.

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