Ordnungswidrigkeiten
Der Bereich der Ordnungswidrigkeiten - als kleiner Bruder des Strafrechts - ist sehr vielfältig und umfangreich. In den sogenannten „OWi Verfahren“ sanktioniert der Staat verbotenes oder nicht erwünschtes Verhalten mit Geldbußen, Fahrverboten oder auch Punkteeintragungen im Fahrerlaubnisregister in Flensburg. Neben den Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr - die jeder kennt – wären viele spezialgesetzliche Regelungen zu nennen, die ebenfalls Strafen vorsehen. Beispielhaft wären hier z.B. Ruhestörungen, Verstöße gegen die Gewerbeordnung (Sperrstunden nicht eingehalten, Fluchtwege zugestellt etc.), Verstöße gegen die Ladungssicherheit oder Überschreitung von Lenkzeiten bei LKW Fahrern, Verstöße gegen das Lebensmittel- oder Arzneimittelgesetz genannt.
In der Regel erhält der Betroffene zunächst einen Anhörungsbogen, mit dem er sich zu den erhobenen Vorwürfen äußern kann. Auch hier gilt wie im Strafverfahren zunächst: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Es kann keinem Betroffenen angeraten werden, selbst oder freimütig Angaben zu machen, ohne vorher über einen Anwalt Akteneinsicht zu nehmen und prüfen zu lassen, ob die Indizien oder Beweise ausreichen, um den Vorwurf zu begründen und ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind und somit überhaupt eine Bestrafung in Frage kommt. Das Akteneinsichtsrecht kann für den Betroffenen nur ein Anwalt ausüben.
Häufig ist es so, dass der Halter eines Fahrzeuges (sofern eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr im Raum steht) als Zeuge angeschrieben wird und Auskunft über den Fahrer geben soll. Der Zeuge selbst hat kein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht über seinen Anwalt. Jedoch kann der Zeuge als sogenannter „Dritter“ weitergehende Auskünfte und Informationen aus der Akte verlangen, sofern er ein berechtigtes Interesse nachweisen kann und keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen entgegenstehen. So ist es in der Regel möglich, dass der Halter über seinen Anwalt besseres Bildmaterial und auch weitergehende Auskünfte über den Verstoß anfordern kann, um so klären zu können, welcher der Familienangehörigen, Freunde oder Mitarbeiter das Fahrzeug zur Tatzeit möglicherweise geführt hat. Erst dann lässt sich abschließend beurteilen, ob man als Halter Angaben zur Person des Fahrers machen muss, da zugunsten von nahen Angehörigen Zeugnisverweigerungsrechte bestehen oder, wenn ich mich selbst beschuldigen müsste, ein Auskunftsverweigerungsrecht gilt.
Nach der Anhörung als Betroffener wird in der Regel ein Bußgeldbescheid erlassen, sofern die Behörde davon ausgeht, dass der Vorwurf gegenüber dem tatsächlichen Täter begründet erhoben wird. Gegen den Bußgeldbescheid kann man innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegen, damit dieser nicht rechtskräftig wird und so eine gerichtliche Überprüfung des erhobenen Vorwurfs herbeigeführt wird.
Ein qualifizierter Verteidiger wird in der Regel Ansatzpunkte für eine Verteidigung finden, sei es, dass es um einen Freispruch, eine Einstellung oder Reduzierung der Geldbuße geht. Ordnungswidrigkeitenvorwürfe sind in der Regel auch rechtsschutzversicherbar, sodass die Anwalts- und Verfahrenskosten sowie auch Gutachterkosten von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden, sofern der Betroffene über eine solche verfügt.