Werkrecht.


Durch einen Werkvertrag, geregelt in § 631 BGB, wird ein Unternehmer verpflichtet das versprochene Werk herzustellen und der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Werkvertrag stellt damit einen privatrechtlichen Vertrag über den Austausch von Leistungen dar. Bei einem Werkvertrag wird im Vergleich zum Dienstvertrag nicht nur die Erbringung einer Leistung geschuldet, sondern der Eintritt des geschuldeten Erfolgs, also der Eintritt eines konkreten Ergebnisses.

Werkrecht ist dem Kaufrecht in vielen Bereichen sehr ähnlich und ist eine Unterkategorie des Vertragsrechts. Das Werkvertragsrecht betrifft einerseits die Wirksamkeit eines Werkvertrags und dessen Inhalt (auch AGB), andererseits aber auch Probleme im Falle eines Mangels oder des Verzugs (Verspätung der Leistung).

 

Der wesentliche Unterschied zwischen einem Werkvertrag und einem Dienstvertrag ist, dass beim Werkvertrag der Erfolg geschuldet wird, beim Dienstvertrag lediglich die Bemühung.

 

Für die Beweislast ist beim Werkvertrag der Zeitpunkt der Abnahme entscheidend. Es sollte hier stets genau protokolliert werden, da ansonsten Streitigkeiten vorprogrammiert sind.

 

Auch wenn ein Kostenvoranschlag überschritten wird kann Streit zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber entstehen

 

Erhebliche Probleme können auftreten, wenn etwa verschiedene Unternehmer aufeinander aufbauende Werkleistungen erbringen. Hier wird häufig mit langen Prozessen und kostenintensiven Sachverständigengutachten zu rechnen sein, damit die Verantwortlichkeit und ggf. die Prüfpflicht des Unternehmers bezüglich der Vorleistungen geklärt werden kann.

 

In allen Fällen wird man genau untersuchen müssen, ob und gegen wen man vorgehen möchte.

 

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