InternetstrafRecht.

Straftaten im Internet

Kein Medium ist derart schnelllebig und umfangreich wie das Internet. Nicht umsonst sprechen viele Rechtsanwälte hinsichtlich der Kontrollierbarkeit von Handlungen im weltweiten Web von einem nahezu „rechtsfreien Raum“.

Dennoch versuchen die einzelnen Gesetzgeber sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene die Gesetze in Einklang mit der virtuellen Welt zu bringen und wenn möglich, gesetzliche Vorschriften und Regelungen für das Miteinander im Internet zu schaffen. Es ist jedoch kein Geheimnis, dass dieses nur sehr langsam erfolgen kann und nahezu chancenlos ist gegenüber der Geschwindigkeit und Größe der Internets. Sowohl technische Weiterentwicklungen der Übertragungswege (z.B. das mobile Netz auf dem Handy) als auch immer neuere Internetangebote wie diverse „Social Network“-Plattformen (Web 2.0) stellen den Gesetzgeber vor immer neue Herausforderungen.

Das Netz schafft neue Straftaten (Internetstrafrecht)

Es wurden jedoch in den letzten Jahren einige Regelungen geschaffen bzw. bestehende Regelungen auf das Internet ausgeweitet, die auch strafrechtliche sowie vergleichbare Rechtsfolgen nach sich ziehen: Das Internetstrafrecht. Neben diversen Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten wie dem Urheberrecht, Presserecht und Telekommunikationsrecht finden auch die Regelungen des § 185ff StGB im Internet Anwendung. Diese betreffen auf der Stufe der Meinungsäußerung die Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) und regeln folglich das Verhalten der Internetnutzer untereinander. Hinzu kommen Vorschriften bezüglich Computer-Anwendungen wie dem über das Internet begangenen Betrug, z.B. über Online-Bestellungen (§ 263 StGB), dem Computerbetrug (§ 263a) oder der Datenveränderung (§ 303a). Auch neuere Vergehen wie das illegale Glückspiel oder neuerdings auch Straftaten in virtuellen Welten wie „Second Life“ fallen unter den Oberbegriff des Internetstrafrechts. 

Doch auch im Urheberrecht existieren einige Regelungen, die dem Charakter einer Strafnorm nachkommen und eine besondere Relevanz für das Verhalten im Internet im Internetstrafrecht besitzen. Diese Vorschriften sind z.B. die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§ 106 UrhG), das unzulässige Anbringen der Urheberbezeichnung (§ 107 UrhG), der unerlaubte Eingriff in verwandte Schutzrechte (§ 108 UrhG), die gewerbsmäßig unerlaubte Verwertung (§ 108a UrhG) und der unerlaubte Eingriff in technische Schutzmaßnahmen (§ 108b UrhG).

Haftungsfragen

Wer haftet für Verstöße? – Der Rechtsanwalt klärt über strafrechtliche Risiken im Internetstrafrecht auf.

Ungeklärt ist bisher die Frage nach der Verantwortung und Haftung, die sich maßgeblich auf das Ermittlungsverfahren auswirkt. Entscheidend ist hierbei die Frage, wer für den Rechtsverstoß verantwortlich ist und wer in seiner Haftung privilegiert wird. Nach den Regelungen der §§ 7ff. Telemediengesetz (TMG) gibt es unterschiedliche Haftungsprivilegierungen für die Access- und Hostprovider sowie nach unterschiedlichen Meinungen in der Literatur auch für Suchmaschinen-Betreiber bzw. ähnliche „technische Vermittler“. Diese Haftungsfrage entscheidet, wem eine Rechtsverletzung zuzurechnen ist bzw. wer in Anspruch genommen werden kann – also: Wer möglicher Adressat einer Klage ist und wer sich auf der sicheren Seite im Internetstrafrecht befindet. Beantworten kann dies am ehesten der Rechtsanwalt.

Problematisch ist zudem, dass sich viele Straftatbestände in ständiger Rechtsprechung verändern und im Wandel des Internets vieles noch ungeklärt ist. So auch im Internetstrafrecht. Eingriffe in das Grundrecht des Betroffenen, wie sie durch die sogenannte „Online-Durchsuchung“ hervortreten können, führen zu komplizierten Abwägungsfragen und können teilweise eine erhebliche Grundrechtsverletzung darstellen. Auch für Anbieter von Webseiten, Foren oder privaten Blogs können Risiken in der Verantwortlichkeit entstehen, selbst wenn sie sich durch AGBs und Haftungsausschlüssen in Sicherheit wähnen.

Folglich bedarf es der Beratung und Kenntnisse eines Rechtsanwalts, um auf dem neusten Stand der Rechtsprechung zu sein und strafrechtliche Verfahren sinnvoll zu behandeln. Vor allem angesichts des Zwiespaltes in der Strafverfolgung (z.B. durch die IP Adresse vermittelt vom Provider) und den prozessualen Schritten, die dem „einfachen“ Internet-User selten geläufig sind, sollte auf die anwaltliche Beratung eines Rechtsanwalts für Strafrecht zurückgegriffen werden. Herr Rechtsanwalt Bayraktar ist mit seiner Kanzlei in Mannheim aber auch bundesweit im Internetstrafrecht tätig.



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