Kaufrecht
Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Kaufvertrag gehört zwar zum "Grundhandwerkzeug" eines jeden deutschen Rechtsanwalts.
Ansprüche aus einem Kaufvertrag sind aber in vielen Fällen nur unter Berücksichtigung der zu den kaufrechtlichen Bestimmungen des BGB ergangenen Rechtsprechung und unter Anwendung besonderer teilweise außerhalb des BGB befindlicher Normen und besonderer vertraglicher Vereinbarungen (meist in AGB des Verkäufers) erfolgreich durchzusetzen. Käufer und Verkäufer sollten daher auch im Bereich des Kaufrechts frühzeitig anwaltlichen spezialisierten Rat einholen. Dies gilt vor allem dann, wenn ein Rücktritt oder ein Rückgängigmachen des Kaufvertrages bezweckt wird oder aber bei Mängeln an der Kaufsache diese durch Dritte beseitigt werden sollen. An dieser Stelle kann vor allem der juristische Laie unheilbare Fehler begehen, die dazu führen können, dass er am Ende keinen Ersatz für eigentlich berechtigte Ansprüche erhält.
Kompliziert wird es ferner dann, wenn die Rechtsnatur eines Vertrages nicht klar ist, weil er neben dem reinen Erwerb einer Sache oder eines Rechts auch noch andere kaufvertragsfremde Elemente aufweist, etwa eine Finanzierung, Werkvertragselemente oder Dienstleistungselemente beinhaltet. Darüber hinaus werden gerade im geschäftlichen Verkehr Handelskauf und auch beim Verbrauchsgüterkauf meist durch sog. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) die gesetzlichen Regelungen entscheidend modifiziert und ergänzt, wobei dabei aber freilich nicht jede AGB nach juristischer Prüfung auch wirksam ist. Besonderheiten gelten ferner beim Fernabsatzgeschäft oder beim Haustürgeschäft und auch bei Kaufverträgen mit grenzüberschreitendem Bezug innerhalb und außerhalb der Europäischen Union.
Im Ergebnis ergibt sich bei genauerer Betrachtung ein diffiziles und breites Spektrum rechtlicher Fallkonstellationen, das mit der notwendigen Sicherheit nur der kaufrechtlich versierte Rechtsanwalt umfassend beurteilen kann.
Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen des Kaufvertragsrechts!